Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
 

RRMSV Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Rad, Rollschuh- und Motorsportverein Kieselbronn e.V.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in 75249 Kieselbronn und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim (VR500670) eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  4. Der Verein, (im nachfolgenden RRMSV genannt) ist Mitglied

    • des Badischen Sportbundes Nord e.V. mit Sitz in Karlsruhe,

    • des Badischen Roll- und Inline-Sport-Verbandes (BRISV) mit Sitz in Karlsruhe

    • des Rad- und Kraftfahrerbundes Solidarität e.V. mit Sitz in Offenbach/Main und

    • des Sportverband Solidarität Baden e.V. mit Sitz in Offenburg

    Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich rechtsverbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Sportverbände in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein und seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung dieser Verbände und ermächtigen diese, die ihnen überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung von Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen an übergeordnete Verbände zu übertragen. Dies gilt ebenso bei Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände.

  5. Der Verein kann in weiteren Fachverbänden Mitglied werden, deren Sportarten auf wettkampf-, breiten- oder freizeitsportlicher Basis betrieben werden. § 1 Abs. 4 gilt dann entsprechend.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und der Jugendhilfe. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Die Aufgaben des Vereins werden unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität ausgeübt.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person (ordentliche Mitglieder) oder juristische Person (außerordentliche Mitglieder) werden.

  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an ein Mitglied des Gesamtvorstands zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von dem/der/den gesetzlichen Vertreter(n)/Vertreterin zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch, für die Beitragsschulden ihrer Kinder bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird, aufzukommen.

  3. Bei der Aufnahme Minderjähriger muss gleichzeitig mindesten ein gesetzlichen Vertreter(n)/Vertreterin einen Aufnahmeantrag (mind. als Fördermitglied) stellen.

  4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Gesamtvorstand.

  6. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Gesamtvorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  3. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Sie üben dieses Recht persönlich aus. Außerordentliche Mitglieder haben ebenfalls nur eine Stimme, die von einem Vertreter wahrgenommen wird.

  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

    1. die Mitteilung von Anschriftenänderungen

    2. Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren

    3. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.).

  5. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen sind:

  1. bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr,

  2. ein Jahresbeitrag.

Einzelheiten werden in der Beitragsordnung geregelt.


Die Höhe des Jahresbeitrags wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestimmt.
 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei jurist. Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

  2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Gesamtvorstands erfolgen. Er ist frühestens zum Ende des dem Eintritt folgenden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstands in einer Sitzung, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder des Gesamtvorstands anwesend sein müssen.
    Ausschließungsgründe sind insbesondere

    • Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins

    • Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

    Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Gesamtvorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Gesamtvorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind

    • die Mitgliederversammlung

    • der Gesamtvorstand

    • der Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

  2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstands.

  3. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind (z. B. Reisekosten, Porto, Telefon). Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung.

 

8 Mitgliederversammlung

  1. In jedem Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, die im ersten Quartal stattfinden soll. Sie wird vom ersten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Kieselbronn sowie der Vereinshomepage (www.rrmsv.de) einberufen. Die Tagesordnung setzt der erste Vorsitzende fest.

  2. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der 1. Vorsitzenden eingereicht werden.

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden oder Kassenwart/in, geleitet. Ist kein Vorstandmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden

  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen bleiben unberücksichtigt. Eine geheime Beschlussfassung erfolgt, wenn dies von 10% der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.

  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abweichend davon bedürfen Beschlüsse über eine Änderung des Zweckes des Vereins einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen bleiben unberücksichtigt.

  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Gesamtvorstand beantragen. Ferner kann der Gesamtvorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er muss dies, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Für die Einladung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 6 entsprechend.

  8. Alle Versammlungen ((Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen) können entweder als Präsenzveranstaltung oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für
    Mitglieder und ggf. Gäste mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum stattfinden. Eine Mitgliederversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung im Online-Verfahren (virtuell) kann nur aufgrund eines Beschlusses des Gesamtvorstandes stattfinde Abstimmungen und Wahlen können durch optische Zeichen oder akustische Meldungen erfolgen. Sollte eine schriftliche oder geheime Abstimmung gewünscht sein, ist hierfür ein geeignetes Tool mit einer gesonderten Zugangsberechtigung zu verwenden.

 

§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und des Gesamtvorstands

  2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen

  3. Entlastung des Vorstands und des Gesamtvorstands

  4. Wahl des Vorstands und des Gesamtvorstands; der/die Jugendleiter/in wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung bestätigt

  5. Wahl von Kassenprüfer/innen

  6. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

  7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins

  8. Beschlussfassung über Berufungen gegen einen Vereinsausschluss

  9. Verabschiedung von Vereinsordnungen:

    • Beitragsordnung gem. § 5 Abs. 1

    • Datenschutzverordnung.

    • Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

  10. Bestätigung der Jugendordnung.

 

§ 10 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:

    1. dem / der 1. Vorsitzenden

    2. dem / der 2. Vorsitzenden

    3. dem / der Kassenwart/in

    4. dem / der Schriftführer/in

    5. dem / der Sportlichen Leiter/in für jede Fachsparte

    6. dem / der Jugendleiter/in.

    7. den aktiven Trainern / Innen.

    8. zwei Beisitzern / Innen.

  2. Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Eine geheime Wahl erfolgt, wenn dies von 10% der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird. Die Mitglieder des BGB-Vorstandes gem. § 11 sind einzeln zu wählen.

  3. Wählbar in den Gesamtvorstand sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

  4. Der Gesamtvorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen hat.

  5. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen. Bei Bedarf können bis zu zwei Mitglieder des Gesamtvorstandes auch über elektronische Medien (z.B. Skype o. ähnl.) an den Sitzungen teilnehmen. Der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die 2. Vorsitzende oder Kassenwart/in, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu diesen ein. De Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder ($10, 1a – f), darunter ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Mitglied, anwesend sind. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Der Gesamtvorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.

  6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Gesamtvorstands kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen; dies muss in einer Sitzung erfolgen.

  7. Durch Beschluss des Gesamtvorstands können Ausschüsse zur Vorbereitung der Entscheidungen des Gesamtvorstandes gebildet werden. Der Gesamtvorstand beruft die Mitglieder der Ausschüsse.

 

§ 11 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Kassenwart/in sowie der/die Schriftführer/in

  2. Der/die 1. Vorsitzende ist alleine vertretungsberechtigt, im Übrigen vertreten der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in sowie der / die Schriftführer/in den Verein gemeinsam.

  3. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann bei Bedarf, aufgabenbezogen oder für einzelne Projekte, besondere Vertreter/innen nach § 30 BGB bestellen.

 

§ 12 Vereinsjugend

  1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder sowie die gewählten Mitglieder des Jugendausschusses an.

  2. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung. Stimmberechtigt ist, wer das siebte Lebensjahr vollendet hat. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 13 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt drei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolger im Amt.

  2. Die Kassenprüfer/innen prüfen mindestens einmal jährlich die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

  3. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung des Vorstands und des Gesamtvorstands im Rahmen der Mitgliederversammlung.

  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines / einer Kassenprüfers / Kassenprüferin kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer/in kommissarisch berufen.

 

§ 14 Haftung

  1. Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 15 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

    2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind

    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt

    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern / Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§16 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

  2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kieselbronn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 17 In-Kraft-Treten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15.02.2019 /22.07.2022 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. „Sollten Änderungen der Satzung aufgrund Beanstandungen des Registergerichts Mannheim bzw. Finanzamtes notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann.“

 

Download Satzung Unterschrieben

Nächste Veranstaltungen:

Keine Veranstaltungen gefunden

Unsere Veranstaltungen im Überblick